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Einkaufsbedingungen

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  1. Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines

1. Bestellung und Auftragsbestätigung

(1)   Für die Bestellungen der Radium Lampenwerk GmbH (im Folgenden „Radium“) gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufs- und Auftragsbedingungen, sofern kein vorrangiger schriftlicher Vertrag besteht, der für die Bestellungen zur Anwendung kommt. Davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers binden Radium nur insoweit, als sie mit den Bedingungen von Radium bzw. dem anwendbaren Vertrag übereinstimmen oder Radium ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(2)   Diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)

(3)   Die Auftragsannahme ist unverzüglich - spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung von Radium - durch Rückgabe der rechtsverbindlich unterzeichneten Zweitschrift des Bestellformulars zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist Radium nicht mehr an ihren Auftrag gebunden.

(4)   Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist Radium nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder die Bezahlung durch Radium bedeuten keine Zustimmung.

(5) Sämtliche zwischen Radium und dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Radium-Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich abweichende Vereinbarungen zu treffen.

2. Preise

(1)   Die in der Bestellung durch Radium angegebenen und vom Auftragnehmer bestätigten Preise sind Festpreise. Verpackungskosten sind, wenn nicht in der Bestellung abweichend schriftlich bestimmt, in den Preisen eingeschlossen.

(2)   Ein Mehr- oder Minderpreis infolge von Ausführungsänderungen ist Radium unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Vereinbarung eines Mehr- oder Minderpreises bedarf der schriftlichen Zustimmung durch Radium vor Auslieferung der Waren oder Erbringung der Leistung.

3. Zahlung

(1)   Zahlungsziel ist, sofern nicht gesondert anders schriftlich vereinbart, 30 Tage netto nach Eingang der Rechnung mit Angabe der Bestellnummer von Radium und vollständigem Eingang der Ware oder vollständiger Leistung.

(2)   Die Zahlung durch Radium bedeutet keine Anerkennung der Lieferung oder Leistungen als vertragsgemäß.

(3)   Radium leistet Zahlungen nur an den Auftragnehmer. Die Abtretung von Forderungen durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Radium.

(4)   Radium zahlt nicht und ist auch im Übrigen nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, wenn nationale oder internationale Außenwirtschaftsvorschriften, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen

Über etwaige Behinderungen oder Verzögerungen, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit führen, hat der Auftragnehmer Radium unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzuges stehen Radium uneingeschränkt zu.

5. Geheimhaltung / Datenschutz

(1)   Die Bestellung und die dem Auftragnehmer von Radium in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen kaufmännischer und technischer Art sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Radium nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten.

(2)   Soweit im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen vom Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichtet der Auftragnehmer seine MitarbeiterInnen schriftlich auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG.

6. Werbung

Auf die mit Radium bestehenden Geschäftsverbindungen darf nicht zu Werbezwecken hingewiesen werden, es sei denn, dass Radium schriftlich zugestimmt hat.

7. Compliance

(1)   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für ihn relevanten gesetzlichen Vorschriften zu befolgen. Hingewiesen wird insbesondere auf die Einhaltung des Kartellrechts und der Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption. Im Rahmen seiner eigenen Organisation verpflichtet sich der Auftragnehmer die Grundrechte seiner MitarbeiterInnen zu beachten und für deren Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Das Verbot von Kinderarbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit wird der Auftragnehmer beachten.

(2)   Radium kann vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachkommt. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

8. Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1)   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) sowie der Vorschriften des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

(2)   Erfüllungsort ist die von Radium bestimmte Empfangsstelle.

(3)   Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, Wipperfürth. Radium ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9. Unwirksamkeit

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

II. Besondere Regelungen für Verträge über Warenlieferungen

1. Lieferung und Versand

(1)   Im Falle von Luft- und Seefracht erfolgen Lieferung und Versand „FOB zu dem von Radium angegebenen Verlade(flug-)hafen“, im Übrigen „FCA ab Standort des Werks des Auftragnehmers“ (gemäß INCOTERMS® 2010), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2)   Die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass die Ware zu dem vereinbarten Lieferzeitpunkt an der Empfangsstelle zugegangen ist.

(3)   Über- oder Vorablieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Radium. Etwa entstehende Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.

(4)   Wenn eine Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftraggebers vereinbart ist oder Radium Frachtzahler ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern. Hat Radium ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart, einen bestimmten Beförderer und/oder einen bestimmten Versandweg vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass für die vorgeschriebene Beförderung die niedrigsten Kosten anfallen.

(5)   Dem Spediteur ist - sofern Radium Frachtzahler ist - im Sinne des 21.2 der ADSp 2016 der Abschluss einer Güterschadensversicherung zu untersagen.

(6)   Postpakete und Postgüter sind frei aufzugeben. Bei Preisstellung ab Werk ist das verauslagte Porto in der Warenbelastung zu belasten.

2. Mängelhaftung

(1)   Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Regelungen zu leisten. Die Gewährleistungsfrist im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln beträgt bei Warenlieferungen 36 Monate ab Ablieferung. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Lieferung.

(2)   Mängel, die zur Ablehnung der Abnahme führen, sowie alle bei Gefahrübergang festgestellten oder während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel hat der Auftragnehmer nach Wahl von Radium auf seine Kosten zu beseitigen, oder er hat mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten.

(3)   Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung, die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von Radium zu setzenden angemessenen Frist aus, ist Radium berechtigt,

  • vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
  • Minderung des Preises zu verlangen,
  • auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und/oder
  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf es zur Ausübung der vorgenannten Rechte nicht, wenn der Auftragnehmer die Leistung verweigert, Radium die Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der vorgenannten Rechte rechtfertigen.

(4)   Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie in Bezug auf Mängel, die bei sachgemäßer und im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlicher Untersuchung erkennbar sind, innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung oder Leistung und bei später zu Tage tretenden Mängeln binnen zwei Wochen seit ihrer Feststellung zu erheben.

(5)   Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(6)   Der Auftragnehmer trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

(7)   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Radium von Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund von Personen- und Sachschäden freizustellen, die auf einem in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gegründeten Fehler des Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Radium durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen wird Radium den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten / Sicherheit in der Lieferkette

(1)   Der Auftragnehmer hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen.

(2)   Der Auftragnehmer hat Radium so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die Radium zur Einhaltung der anwendbaren zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigt, und im Falle von Änderungen zu aktualisieren. Dies umfasst insbesondere für jede einzelne Ware/Dienstleistung:

  • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern sowie ggfs. die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN),
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code,
  • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und
  • sofern von Radium angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen Lieferanten).

(3)   Verstößt der Auftragnehmer gegen geltende Anforderungen des nationalen und/oder internationalen Ausfuhr-, Zoll- oder Außenwirtschaftsrechts bzw. gegen die Informationspflicht aus vorstehendem Absatz, verpflichtet sich der Auftragnehmer, Radium von allen daraus resultierenden Aufwendungen, Schäden und Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

(4)   Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z.B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an Radium oder an von Radium bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.

4. Produktsicherheits-, Chemikalien- und Umweltschutzbestimmungen, Unfallverhütung, Einhaltung der REACH-Verordnung

(1)   Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die gelieferten Waren und Leistungen sowie die Herstellprozesse der gelieferten Produkte den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dem Chemikaliengesetz (ChemG) sowie sonstigen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften über Produktsicherheit und Chemikalien, sowie den sonstigen einschlägigen anerkannten Standards, Praktiken und Prozessen entsprechen. Zudem müssen die einschlägigen Umweltschutzbestimmungen sowie in der Bestellung gegebenenfalls genannte Vorschriften internationaler Verbände beachtet werden. Die Anforderungen der LEDVANCE Indexliste Umwelt/LEDVANCE Index List Environment (ILE), die online unter www.ledvance.de/Ile abgerufen werden kann, sind einzuhalten.

(2)   Erforderliche Schutzvorrichtungen sind mitzuliefern; sie sind im Preis enthalten. Der Auftragnehmer hat die Vorschriften über den Gefahrguttransport einzuhalten. Ist in der Bestellung vermerkt, dass ein Weitertransport auf dem See-, Luft- oder Landwege erfolgen soll, hat der Auftragnehmer auch alle Vorschriften für diese Beförderungsarten in Bezug auf Verpackung, Kennzeichnung, Markierung und Dokumentation einzuhalten.

(3)   Für den Fall, dass Radium Stoffe oder Zubereitungen bestellt, für die ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt, muss der Auftragnehmer dieses kostenlos und in der der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechenden Form zur Verfügung stellen. Eine Kopie davon muss an die Einkaufsabteilung von Radium geschickt werden.

(4)   Über Erzeugnisse des Auftragnehmers, die mehr als 0,1 Massenprozent pro Erzeugnis eines Stoffes der jeweils gültigen „Kandidatenliste" (besonders besorgniserregende Stoffe (nachfolgend „SVHC“)) gemäß Artikel 59 Abs. 1 und 10 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, hat der Auftragnehmer Radium unverzüglich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist nur für Geräte, Teile und Material erforderlich, die direkt in Produkten verwendet werden, die von Radium vertrieben werden (z.B. Lampen, Leuchten, elektronische Bauteile, Glas, Kunststoffteile usw.). Die Benachrichtigung muss per E-Mail an reach@radium.de erfolgen und folgende detaillierte Informationen enthalten:

  1. Identifizierung (Firma und Adresse) des Lieferanten (Auftragnehmer),
  2. Identifikation des Erzeugnisses (Produktname und Radium-Produktnummer) und
  3. Name und Inhalt (Massenprozent) des SVHC im Erzeugnis.

Falls die gelieferten Erzeugnisse keine SVHC enthalten, ist keine Benachrichtigung erforderlich. Weitere Informationen sind im Internet abrufbar unter www.radium.de/reach.

5. RoHS und WEEE

Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen, die sich aus den Richtlinien RoHS 2011/65/EU und WEEE 2012/19/EU sowie den daraus resultierenden nationalen Ausführungsgesetzen ergeben, zu erfüllen.

6. Zeichnungen, Muster und Werkzeuge

Dem Auftragnehmer von Radium zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Muster oder Werkzeuge bleiben im Eigentum von Radium und sind auf Verlangen jederzeit, im Übrigen nach Durchführung der Bestellung zurückzugeben. Sie sind als Eigentum von Radium zu kennzeichnen und dürfen nur zur Erledigung des Auftrages von Radium verwendet werden. Der Auftragnehmer hat sie geheim zu halten; sie dürfen nicht vervielfältigt werden. Ihr Abhandenkommen ist Radium sofort zu melden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

7. Beistellung

(1)   Alle von Radium beigestellten Materialien bleiben Eigentum von Radium mit der Maßgabe, dass Radium als Hersteller gilt und auch an den durch Verarbeitung dieser Materialien hergestellten Gegenständen das Eigentum behält bzw. unmittelbar erwirbt. Die Materialien und Gegenstände sind unter besonderer Kennzeichnung für Radium zu verwahren und insbesondere gegen Feuerschäden und Diebstahl zu versichern.

(2)   Von Radium zur Verfügung gestellte Paletten und sonstige Transportmittel bleiben Eigentum von Radium und sind an Radium zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe behält sich Radium Schadenersatzansprüche vor.

8. Schutzrechte

(1)   Der Auftragnehmer gewährt Radium eine einfache, unwiderrufliche, weltweite Lizenz an eigenen Schutzrechten oder sonstigen Rechten zum Besitz, Vertrieb und zur Benutzung der gelieferten Ware und daraus entstandenen Erzeugnissen.

(2)   Der Auftragnehmer hat die Ware frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter zu liefern. Werden durch die gelieferten Waren und/oder deren Benutzung Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der Auftragnehmer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Radium ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen.

(3)   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Radium von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Radium wegen der in Abs. 2 genannten Verletzung von Rechten erheben und Radium alle angemessenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu erstatten. Radium wird ohne Zustimmung des Auftragnehmers keine Ansprüche anerkennen und keinen Vergleich abschließen, es sei denn, die Zustimmung wird willkürlich verweigert.

(4)   Hält der Auftragnehmer die Inanspruchnahme durch den Dritten für unberechtigt, so hat er auf Verlangen von Radium eine etwaige Verteidigung gegen derartige Ansprüche auf eigene Kosten zu übernehmen. Übernimmt der Auftragnehmer im Namen von Radium die Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche, so hat der Auftragnehmer die Geschäftsinteressen von Radium stets zu wahren und Radium über alle wesentlichen Schritte unterrichtet zu halten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, einen Vergleich, der die Rechte und Interessen von Radium beeinträchtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Radium abzuschließen, wobei Radium die Zustimmung nicht willkürlich verweigern wird.

(5)   Die Verpflichtungen nach Abs. 3 und 4 treffen den Auftragnehmer nicht, soweit er nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

(6)   Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an Radium gelieferten Waren bleiben unberührt.

III. Besondere Regelungen für Verträge über Dienst- und Werkleistungen

1. Leistungserbringung und Informationspflicht

(1)   Der Auftragnehmer hat für die Erbringung von ihm geschuldeter Dienst- und Werkleistungen entsprechend fachkundiges Personal einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass etwaige erforderliche Arbeitserlaubnisse vorliegen.
(2)   Die Leistungen sind nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erbringen.
(3)   In der Einteilung der Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei.
(4)   Der Auftragnehmer wird Radium über den Fortgang der für Radium übernommenen Arbeiten informieren.

2. Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Radium zulässig.

3. Leistungsänderungen

Radium ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Führt die Änderung zu Mehrkosten, so hat der Auftragnehmer dies gemäß Ziff. I 2. Abs. 2 unverzüglich und vor Durchführung des geänderten Auftrages gegenüber Radium schriftlich mitzuteilen.

4. Mitwirkungsobliegenheiten

(1)   Ist für die Leistungserbringung die Bereitstellung von Informationen und/oder Unterlagen erforderlich, wird Radium diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Leistungserbringung zur Verfügung stellen.
(2)   Soweit Leistungen in den Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände von Radium zu erbringen sind, wird Radium dem Auftragnehmer den erforderlichen Zugang gewähren.

5. Abnahme von Werkleistungen

(1)   Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer einer Abnahmeprüfung unterzogen. Radium wird nach Beendigung der Abnahmeprüfung die Abnahme der Leistung erklären, sofern die Leistung frei von Mängeln ist.

(2)   Sollte sich ergeben, dass Leistungen des Auftragnehmers mit Mängeln behaftet sind, wird der Auftragnehmer diese innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten entweder beseitigen oder nach Wahl von Radium seine Leistungen erneut mangelfrei erbringen. Beseitigt der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfrist die Mängel nicht oder versäumt es der Auftragnehmer die Leistungen erneut mangelfrei zu erbringen, kann Radium vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern oder den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder beseitigen lassen und Schadensersatz verlangen. Einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf es zur Ausübung der vorgenannten Rechte nicht, wenn der Auftragnehmer die Leistung verweigert, Radium die Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der vorgenannten Rechte rechtfertigen.

6. Rechte an Ergebnissen

(1)   Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend „Ergebnisse" genannt) werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum von Radium. Der Auftragnehmer wird die Ergebnisse bis zu ihrer Übergabe für Radium verwahren. Für den Fall, dass Radium aus rechtlichen Gründen nicht originär alleiniger Eigentümer aller Rechte an den Ergebnissen gemäß des ersten Satzes wird, steht Radium das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse ab Erstellung selbst oder durch Dritte in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ganz oder teilweise beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder zu verwerten.

(2)   Soweit Ergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Radium unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Radium ist in diesem Fall berechtigt, hierauf nach seinem freien Ermessen und auf seinen Namen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese aufrechtzuerhalten oder auch jederzeit fallen zulassen. Soweit erforderlich, wird der Auftragnehmer Radium bei der Anmeldung umfassend unterstützen, insbesondere ihm unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen; der Auftragnehmer wird alles unterlassen, was die Anmeldung und effiziente Verwertung der Rechte durch Radium behindern könnte. Dem Auftragnehmer ist es insbesondere untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutzrechte gehören Radium. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.

(3)   Der Auftragnehmer verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist, auf die Nennung als Urheber im Rahmen der erzielten Ergebnisse.

(4)   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, z.B. durch entsprechende Vereinbarungen mit den in die Ergebniserstellung eingebundenen Personen, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehendes geistiges Eigentum ohne zusätzliche Kosten für Radium auf Radium übertragen wird.

(5)   Der Auftragnehmer wird im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern oder Dritten, soweit er sich dieser bei der Erbringung von Leistungen unter Einhaltung von Ziff. III 2. bedient, vertraglich sicherstellen, dass die Rechte nach den Ziff. III 6 Abs. 1 und Abs. 2 ausschließlich und zeitlich unbegrenzt Radium zustehen und auch nicht durch die Beendigung der Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Dritten berührt werden. Andernfalls wird der Auftragnehmer Radium alle daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung ersetzen und Radium insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

(6)   Die vorbezeichneten Rechteeinräumungen sind mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.

7. Haftung

Im Falle von Vertragspflichtverletzungen gleich welcher Art haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen.

8. Bauleistungen

Für Bau- und Baunebenleistungen gilt anstelle dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C.

Versionsstand Februar 2018

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