Verordnung REACH
Information Anforderungen bezüglich Stoffen in Produkten
Gemäß Artikel 59 der Verordnung veröffentlicht die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) regelmäßig eine Aktualisierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) auf eine Kandidatenliste.
Artikel 33
Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung informiert Radium die Kunden, wenn bestimmte Produkte oder deren Verpackung einen oder mehrere der relevanten Stoffe in einer Konzentration von über 0,1% Gewicht pro Artikel enthalten, sobald wir uns der Tatsache bewusst sind. So können Radium Produkte mit Lithium-Batterien im Elektrolyt solche Stoffe enthalten (siehe Radium REACH Deklaration).
Ansonsten werden weitere SVHC-Stoffe nicht absichtlich in Radium-Herstellungsverfahren zugegeben. Solche Stoffe können jedoch in Vormaterialien von Lieferanten enthalten sein, die ständig überwacht werden.
Die meisten SVHC werden nicht in Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt. Sollte sich Radium bewusst werden, dass ein Produkt einen SVHC-Stoff enthält, wird Radium dieses Material ersetzen, wenn es technisch möglich ist.