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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für gewerbliche Verbraucher in Deutschland

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  1. AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Radium Lampenwerk GmbH für gewerbliche Verbraucher

   

1. Allgemeines

1.1     Diese Allgemeinen Lieferbedingungen der Radium Lampenwerk GmbH („ALB“) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Waren durch die Radium Lampenwerk GmbH, Dr.-Eugen-Kersting-Straße 6 51688 Wipperfürth („Radium“) an den Käufer.

1.2     Diese ALB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers oder eines Dritten finden keine Anwendung, es sei denn, Radium stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Radium der Geltung solcher abweichenden oder ergänzenden Bedingungen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher abweichenden oder ergänzenden Bedingungen die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Sämtliche mündliche Vereinbarungen zwischen dem Käufer und Radium und/oder mündliche Zusagen von Radium im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses werden vollständig durch diese ALB ersetzt. Im Einzelfall schriftlich getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben allerdings in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB.

1.3     Diese ALB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

   

2. Vertragsschluss

2.1     Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind die Angebote von Radium freibleibend und unverbindlich.

2.2     Ein Kaufvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Annahme durch Radium mittels Auftragsbestätigung. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, kann Radium Bestellungen des Käufers innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Radium sowie diese ALB maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen Radium und Käufer.

   

3. Lieferung, Liefer-/Annahmeverzug, Höhere Gewalt

3.1     Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA Radium, Wipperfürth gemäß Incoterms 2020.

3.2     Radium ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

3.3     Von Radium in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich schriftlich von Radium zugesagt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

3.4     Der Eintritt des Lieferverzugs von Radium bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

3.5     Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen vom Käufer zu vertretenden Gründen, ist Radium berechtigt, vom Käufer eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist oder eine Verschiebung des Liefertermins zu verlangen und/ oder Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

3.6     Lieferverzögerungen oder -beschränkungen die ohne Verschulden von Radium oder aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und von keiner der Parteien zu vertretender Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Parteien eintreten (z.B. Krieg, Streik, rechtmäßige Aussperrung oder Betriebsstörungen), führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen wird Radium dem Käufer in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten.

   

4. Preise

4.1     Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise in der vereinbarten Währung rein netto (exklusive aller berechneten Steuern und Gebühren) innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels und Lieferung gemäß Ziff. 3.1. Soweit die gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, gelten die von Radium ausgewiesenen Preise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4.2     Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, beinhalten die Preise die Radium-Standardverpackung.

4.3     Weichen Bestellmengen von den jeweils gültigen Radium-Standardversandeinheiten ab, berechnet Radium je Anbruchposition einen Anbruchzuschlag von 25,00 €.

4.4     Je Bestellung im Netto-Auftragswert unter 250,00 € je Empfänger wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € berechnet. Der Netto-Auftragswert wird exklusive aller berechneten Steuern und Gebühren ermittelt.

   

5. Zahlungsbedingungen

5.1     Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind Entgeltforderungen von Radium aus erbrachten und vom Käufer empfangenen Warenlieferungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Skonto oder sonstigen Abzug an den von Radium benannten Zahlungsort zur Zahlung fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Radium. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, gilt die Akkreditiv-Gestellung nicht als Zahlung.

5.2     Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und/oder weitergehender Ansprüche oder Rechte bleiben unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs trägt der Käufer das Risiko für etwaige Radium entstehende Währungsverluste gegenüber dem Wert der Forderung in Euro am Fälligkeitstag.

5.3     Radium ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Abschluss des Kaufvertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Käufer gefährdet wird. Kommt der Käufer der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von Radium gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist Radium zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

5.4     Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind.

   

6. Eigentumsvorbehalt

6.1     Bis zur Erfüllung aller Radium zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer behält sich Radium das Eigentum an den gelieferten Artikeln vor. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn Radium über den Kaufpreis frei verfügen kann.

6.2     Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer einschließlich der Saldo-Forderungen, die sich bei der Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses ergeben, sowie die Rechte auf Kündigung eines solchen Kontokorrents und auf Feststellung der Salden tritt der Käufer schon jetzt sicherheitshalber an Radium ab.

6.3     Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Radium ist jedoch berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen kann Radium verlangen, dass der Käufer Radium die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4     Soweit das Eigentum an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen untergeht, tritt der Käufer das Eigentum an den neuen Sachen an Radium zur Sicherung in dem Umfang ab, der der Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises (incl. etwaiger anfallender Umsatzsteuer) entspricht. Der Käufer verwahrt die Sachen unentgeltlich für Radium. Werden Radium-Erzeugnisse vom Käufer zusammen mit anderen, Radium nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des von Radium in Rechnung gestellten Wertes der Radium-Ware. Entsprechendes gilt für den Umfang der Abtretung einer etwa bestehenden Kontokorrentforderung des Käufers gegenüber seinem Abnehmer.

6.5     Dem Käufer ist es nicht gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, Radium Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in an Radium sicherheitshalber abgetretene Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Radium die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Radium entstandenen Ausfall.

6.6     Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist Radium berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der Ware zu verlangen.

6.7     Radium verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, sofern und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Radium zustehenden besicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei die Bestimmung darüber, welche Waren oder Forderungen freigegeben werden, Radium vorbehalten bleibt.

6.8     Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf Anforderung von Radium hin verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

   

7. Gewährleistung

7.1     Radium leistet Gewähr, dass die Erzeugnisse dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und frei von Herstellungs- und Werkstofffehlern sind. Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen nur, soweit die Ware bei Gefahrübergang einen Mangel aufgewiesen hat.

7.2     Als Mängel gelten insbesondere nicht:

a)    das Erreichen der gewöhnlichen Lebensdauer der Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist,

b)    natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß,

c)    Fehler oder Schäden, die darauf beruhen, dass die Ware durch den Käufer oder einen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens Radium verändert, repariert oder in Verbindung mit Produkten oder Software des Käufers oder eines Dritten betrieben wurde und

d)    Fehler oder Schäden, die darauf beruhen, dass die Ware durch den Käufer oder einen Dritten nicht in Übereinstimmung mit den Spezifikationen gemäß dem jeweiligen Produktdatenblatt und/oder der jeweiligen Installations-/Bedienungsanleitung installiert, in Betrieb genommen oder verwendet oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäß oder unsachgemäß verwendet wurde.

7.3     Die Produktbeschreibungen von Radium beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie.

7.4     Verkäufe gebrauchter Waren erfolgen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

7.5     Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Käufer die Waren unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig untersucht. Offensichtliche, bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich gegenüber Radium zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit der Käufer die ordnungsgemäße und unverzügliche Untersuchung und/oder Mängelrüge versäumt, ist die Mängelhaftung von Radium nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.6     Beanstandete Waren sind zur Prüfung an Radium zurückzusenden. Ergibt die Prüfung, dass kein Mangel vorliegt und war dies für den Käufer erkennbar, ist Radium berechtigt, die entstandenen Kosten und Aufwendungen (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Käufer ersetzt zu verlangen. Ergibt die Prüfung, dass Herstellungs- oder Werkstofffehler oder ein sonstiger Mangel vorliegen, wird nach Wahl von Radium Ersatz geliefert oder eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises erteilt. Die Ersatzlieferung eines anderen gleichartigen und gleichwertigen Produkts durch Radium ist zulässig und gilt als dem Käufer zumutbar. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an Radium zurückzugeben. Das Recht von Radium, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung fehl oder ist diese dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.7     Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen Radium bezüglich eines Mangels bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 9.

7.8     Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie gemäß § 445 b BGB, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB ist. Unberührt bleibt zudem die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften von Ansprüchen aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

   

8. Schutzrechte Dritter

8.1     Radium gewährleistet, dass die Ware am Ort der Herstellung, am Ort der Auslieferung und in der EU frei von Schutzrechten Dritter ist.

8.2     Macht ein Dritter berechtigte Ansprüche gegen den Käufer aufgrund einer auf der Ware beruhenden Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend, haftet Radium gegenüber dem Käufer wie folgt:

8.2.1  Radium wird vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 8.2.2 und 8.2.3 nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

a)  dem Käufer für die betreffende Ware ein Nutzungsrecht im erforderlichen und angemessenen Umfang verschaffen,

b)  die betreffende Ware auszutauschen oder so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, aber die Ware weiterhin im Wesentlichen den vertraglich vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen entspricht oder

c)  dem Käufer gegen Rückgabe der betreffenden Ware den Kaufpreis erstatten.

8.2.2  Ansprüche des Käufers gemäß Ziff. 8.2.1 bestehen nur, soweit

a)  der Käufer Radium von der Geltendmachung oder Androhung der Ansprüche durch den Dritten unverzüglich schriftlich benachrichtigt,

b)  alle außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Radium vorbehalten bleiben oder nur im schriftlichen Einvernehmen mit Radium geführt werden und

c)  der Käufer Radium sämtliche für die Beurteilung der Lage und Abwehr der Ansprüche erforderlichen und nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen unverzüglich zugänglich macht und Radium angemessene Unterstützung gewährt.

8.2.3  Ansprüche des Käufers gemäß Ziff. 8.2.1 sind insbesondere ausgeschlossen, soweit

a)  die Ware gemäß den Vorgaben oder Spezifikationen des Käufers gefertigt wurde und die Schutzrechtsverletzung auf diesen Vorgaben oder Spezifikationen beruht,

b)  der Käufer selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder

c)  die Schutzrechtsverletzung auf einer nicht gestatteten Veränderung, Reparatur oder Verbindung im Sinne von Ziff. 7.2 c) oder auf einer nicht ordnungsgemäßen oder unsachgemäßen Verwendung im Sinne von Ziff. 7.2 d) beruht.

8.2.4  Weitergehende und andere Ansprüche oder Rechte gegen Radium wegen eines Rechtsmangels sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Falls Radium die Alternative gemäß Ziffer 8.2.1.c) wählt, ist Radium von der Lieferpflicht des betreffenden Produkts befreit. Ansprüche gegen Radium wegen Rechtsmängeln verjähren gemäß Ziffer 7.8. Ziffer 9. ist im Falle einer Haftung von Radium gemäß dieser Ziffer 8. anwendbar.

   

9. Haftung

9.1     Radium haftet gegenüber dem Käufer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2     Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Radium und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. In diesen Fällen ist die Haftung von Radium auf einen Betrag von 2 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der vertragstypische vorhersehbare Schaden für den abgeschlossenen Vertrag ausnahmsweise höher ist. In diesem Fall ist die Haftung auf diesen höheren vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.3     Eine darüberhinausgehende Haftung von Radium, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche.

9.4     Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gemäß den vorgenannten Bestimmungen in Ziff. 9. gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Radium.

9.5     Der Käufer wird den Schaden auf jede zumutbare Weise mindern und Radium bei allen Schadensminderungsmaßnahmen angemessen unterstützen.

   

10. Exportkontrolle

10.1   Der Käufer hat bei Weitergabe der von Radium gelieferten Waren (Hardware und / oder Software und / oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Radium erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

10.2   Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Käufer Radium nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von Radium gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln. Der Käufer stellt Radium von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Radium wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Käufer geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Radium in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

10.3   Die Vertragserfüllung seitens Radium steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

   

11. Eigentum an Unterlagen/Hilfsmaterialien

Radium behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an sämtlichen dem Käufer zur Verfügung gestellten Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Broschüren, Modellen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen oder Hilfsmaterialien vor. Der Käufer hat diese Gegenstände geheim zu halten und ist nicht berechtigt, sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Radium unbefugten Dritten zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. Der Käufer hat die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich und vollständig an Radium zurückzugeben.

   

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1   Die Vertragsbeziehung zwischen Radium und dem Käufer und diese ALB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

12.2   Soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen Radium und dem Käufer oder diesen ALB Wipperfürth. Radium ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

   

13. Textform, Teilunwirksamkeit

13.1   Soweit rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen gemäß diesen ALB (sowohl einseitig als auch im Rahmen von beidseitigen Vereinbarungen) schriftlich erfolgen müssen, genügt zur Einhaltung der Form eine lesbare Erklärung in Textform auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist, (z.B. E-Mail oder Telefax). Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

13.2   Soweit einzelne Bestimmungen dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirkamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.

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